Kann eine Interessengemeinschaft "geschlossene Gesellschaften" durchführen?

Diese Frage wollte der Betreiber dieser Website vom Gesundheitsministerium beantwortet haben, nachdem mehrere Anfragen beim KVR in München und anderen Ordnungsbehörden entweder gar nicht, falsch oder ausweichend beantwortet wurden.

Was ist überhaupt eine „Interessengemeinschaft“? Eine Interessengemeinschaft ist ein engerer oder lockerer Zusammenschluss von Menschen, die ein gleiches Ziel (oder Hobby) haben, das sie in der Gemeinschaft miteinander verwirklichen wollen.

Hierzu sind grds. keine bestimmten Maßnahmen zu beachten, da in der Gestaltung ihres Zwecks und Zusammensetzung vollkommene Freiheit besteht. Eine Eintragung in ein Register gibt es nicht, auch keine satzungsmäßigen Vorschriften. Demzufolge gehört die Interessengemeinschaft auch niemandem. Gleiches gilt für „Freundeskreise“, „Clubs“, „Arbeitsgemeinschaften“ oder „Stammtische“ uvm.
Eine IG entspricht nach gesetzlichen Gesichtspunkten einer BGB-Gesellschaft §705 BGB ff, jedoch unterliegt sie keinen strengeren Formvorschriften, was ihre „Gründung“ betrifft. Diese kann mündlich, schriftlich usw. erfolgen, es ist keine Mindestmitgliederzahl und auch keine Satzung erforderlich.

Die Anfrage, ob eine Interessengemeinschaft geschlossene Gesellschaften durchführen kann, wurde von einer Anwaltskanzlei an das Gesundheitsministerium gerichtet, wobei die Ausgangslage genau dargestellt wurde. Das Gesundheitsministerium ist in seiner Antwort auf die gestellte Fragen aber überhaupt nicht eingegangen, sondern hat lediglich mitgeteilt, wann keine geschlossenen Gesellschaften vorliegen. Hinzu kommt, dass auch noch Urteile zitiert wurden, die auf den dargestellten Fall überhaupt nicht angewendet werden können.

Die Antwort des Gesundheitsministeriums war aber trotzdem sehr aufschlussreich, da alle aufgeführten Gründe, wann keine geschlossene Gesellschaft vorliegt, auf die geschilderte Sachlage (Buchung eines Lokals von einer Privatperson/bzw. IG oder deren Mitglieder) nicht zutreffen.

Nach Prüfung der Rechtslage kann deshalb festgestellt werden, dass

  • eine Interessengemeinschaft bzw. deren Einzelmitglieder/Mitinteressenten geschlossene Gesellschaften durchführen können, dazu ein Lokal oder einen abgetrennten Raum eines Lokals anmieten und nach Rücksprache mit dem Wirt das Rauchen gestatten dürfen.

Dies haben wir dem Gesundheitsministerium unter Aufführung der Gründe auch mitgeteilt. Den gesamten Schriftverkehr mit dem Gesundheitsministeriums finden Sie hier:

PDF Briefwechsel Gesundheitsministerium

Was bedeutet dies nun für die Bürger und Wirte in Bayern?


Bürger:

  • Eine Interessengemeinschaft kann jederzeit von Bürgern gegründet werden, wobei wir empfehlen, eine kurze Niederschrift, die Sinn und Zweck der Interessengemeinschaft formuliert, anzufertigen. Das Muster einer solchen Niederschrift finden Sie hier:

PDF Muster Interessengemeinschaft

  • Eine Interessengemeinschaft bzw. deren einzelnen Mitglieder können zum Zwecke der IG-Treffen/der IG-Zusammenkunft ganze Gaststätten/oder entsprechend abgetrennte Räumlichkeiten anmieten und dort geschlossenen Gesellschaften mit Raucherlaubnis durchführen ( vorausgesetzt natürlich, der Wirt gestattet während der geschlossenen Gesellschaft das Rauchen in seinen Räumlichkeiten).

  • Eine Führung von Namens-Anwesenheitslisten und eine Weitergabe an den Vermieter (Gastwirt) ist nicht erforderlich (Datenschutzgesetz).
  • Die Kennzeichnung der Veranstaltung als geschlossene Gesellschaft sollte im eigenen Interesse vorgenommen werden.
  • Bei Buchung eines Lokals zum Zwecke der geschlossenen Gesellschaft (=Privatveranstaltung), sind die Anprechpartner bei Kontrollen die Veranstalter/Bucher/Mitglieder der Interessengemeinschaft.
  • Mit Hinweis auf die Durchführung einer geschlossenen Gesellschaft durch die Mitglieder, dürfen von Ordnungbehörden und deren Mitarbeitern unseres Erachtens keine personenbezogenen Daten verlangt, kontrolliert und gespeichert werden (Datenschutzgesetz).


Gaststättenbetreiber:

  • Der Gaststättenbetreiber kann jederzeit seine Räumlichkeiten für die geschlossenen Gesellschaften einer Interessengemeinschaft zur Verfügung stellen. Es ist auch nirgends festgelegt, wie oft ein Gaststättenbetreiber geschlossene Gesellschaften durchführen darf, wobei nach und vor den geschlossenen Gesellschaften das Rauchverbot gemäß dem Bayerischen Nichtraucherschutzgesetz (GSG) einzuhalten ist.

  • Es wird empfohlen, dass der Gaststättenbetreiber einen Hinweis auf die geschlossene Gesellschaft anbringt und gemeinsam mit dem Veranstalter dafür Sorge trägt, dass keine ungeladenen Gäste Zugang zur geschlossenen Gesellschaft erhalten. Jedoch ist dies grds. NICHT Aufgabe des Gastwirtes, da er keinen Einfluss auf die Eingeladenen hat und auch nicht originär wissen kann, WER eingeladen wurde.

  • Der Gaststättenbetreiber sollte die Termine für die geschlossenen Gesellschaften in ein Veranstaltungsbuch/Kalender eintragen und dieses bei Kontrollen den Ordnungsbehörden vorzeigen. Jedoch müssen weder Zweck bzw. Anlass der Vermietung für eine geschlossene Gesellschaft, noch weiterführende Aufzeichnungen zur Dokumentation geführt werden.

  • Es sind keine Gästelisten, noch die Namen der von der Interessengemeinschaft geladenen Personen vom Gaststättenbetreiber zu kontrollieren, zu erfassen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Es liegen Gästelisten vor und der Gastwirt soll im Auftrag des Veranstalters/Einladenden die „Ungestörtheit“ der Veranstaltung mit kontrollieren. Für weitergehende Fragen der Ordnungsbehörden bzgl. der geschlossenen Gesellschaft ist der Gaststättenbetreiber nicht mehr zuständig, weshalb er auf den Veranstalter der geschlossenen Gesellschaft verweisen sollte.


Ein wichtiger Hinweis:

Leider mussten wir feststellen, dass immer noch viele Ordnungsbehörden über die Ausnahme vom gesetzlichen Rauchverbot in Form von geschlossenen Gesellschaften nicht Bescheid wissen. Wir können deshalb keine Garantie dafür übernehmen, dass die Ordnungsämter selbst bei Einhaltung aller hier beschriebenen Verhaltensregeln nicht doch unserer Meinung nach unberechtigte Bußgelder ausstellen.

Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir unverzüglich (bei Eingang eines ersten Schreibens = Anhörung nach § 55 OWIG) sich umgehend mit dem BVGG (Bundesverein Gastronomie und Genuss), „Fairness für Raucher“ oder einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Es wird empfolen, in JEDEM FALL Einspruch einzulegen. Unterstützung seitens dem BVGG (Bundesverein Gastronomie und Genuss) und Fairness für Raucher wird zugesagt.