Schreiben an das Ordnungsamt Nürnberg
Da auf der Website des Nürnberger Ordnungsamtes falsche und nicht gesetzeskonforme Inhalte bzgl. der "geschlossenen Gesellschaften" zu finden sind, habe ich das Ordnungsamt zur Korrektur aufgefordert. Das Ordnungsamt hat mittlerweile die falschen Angaben korrigiert und einen Link zu den Vollzugshinweisen des Gesundheitsministeriums gesetzt.
An die Stadt Nürnberg
Ordnungsamt, Abt. Gaststätten
München, 25.8.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass auf der Website des Ordnungsamtes Nürnberg einige Aussagen zum Thema Rauchverbot enthalten sind, die klar einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts und auch den Vollzugshinweisen des Gesundheitsministeriums widersprechen. Es handelt sich insbesondere um die Passagen:
- Wenn ich meine Gaststätte an einen Verein vermiete oder selbst einen Verein oder Club gründe, in dem nur Mitglieder Zugang haben, darf dann in den Räumen geraucht werden?
Nein, denn das Rauchverbot gilt auch in Vereinsräumlichkeiten.
- Wenn in meiner Gaststätte eine geschlossene Gesellschaft (z.B. Geburtstagsfeier oder Hochzeit) stattfindet, darf dann in den Räumen geraucht werden?
Nein, denn das Rauchverbot gilt nicht nur für öffentliche Gaststätten, sondern generell für alle Gaststätten,
Diese beiden Aussagen sind definitiv falsch und stehen im krassen Widerspruch zum Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts, als auch den Vollzugshinweisen des Gesundheitsministeriums.
Im Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts vom 25.6.2010 steht:
... Vom Rauchverbot ausgenommen sind demnach die echten geschlossenen Gesellschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind, sondern dass nur im Vorhinein ganz bestimmten – also nicht beliebig wechselnden – Einzelpersonen Zutritt gewährt wird. Bei einer geschlossenen Gesellschaft müssen der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitglieder jederzeit individualisiert feststehen (vgl. Nr. 1 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Nichtraucherschutz in Bayern, http://www.stmug.bayern.de). Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte. Die Annahme des Antragstellers, dass selbst Rauchervereine vom Rauchverbot erfasst seien, ist daher unzutreffend."
In Anlehnung an dieses Urteil wurden die Vollzugshinweise des Gesundheitsministeriums wie folgt formuliert:
... Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.
Zum Punkt 1 auf der Website des Ordnungsamtes Nürnberg:
Wie aus dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts ersichtlich, können Vereine natürlich jederzeit “geschlossenen Gesellschaften” für Ihre Mitglieder organisieren und durchführen. Wenn der Wirt damit einverstanden ist, darf bei solchen Treffen auch geraucht werden.
Die entsprechende Aussage auf Ihrer Website sollte deshalb schnell korrigiert werden.
Zum Punkt 2 auf der Website des Ordnungsamtes Nürnberg.
Auch diese Aussage muss schnell korrigiert werden, da auch diese im klaren Widerspruch zum Urteil des BV und auch den Vollzugshinweisen steht.
Da vor einigen Wochen auch der Chef des KVR in München, Herr Dr. Blume-Beyerle, in Zusammenhang mit der Anmeldung von “geschlossenen Gesellschaften” falsch zitiert wurde, habe ich diesem Schreiben auch die Stellungnahme des KVR, München beigefügt. Geschlossene Gesellschafen müssen nicht angemeldet werden!
Ich würde Sie daher bitten, die entsprechende Korrektur auf Ihrer Website möglichst schnell vorzunehmen, denn es ist sicherlich auch im Interesse des Ordnungsamtes Nürnberg, dass auf deren Website ausschließlich gesetzeskonforme Inhalte zu finden sind.
Dies ist derzeit nicht der Fall, weshalb ich Sie darum bitte, mir kurz mitzuteilen, wann die Korrektur vorgenommen wird.
Vielen Dank
Paul Mooser