Klage gegen die "geschlossenen Gesellschaften" abgeleht!
Die von einem Münchner Rechtsanwalt angestrebte Klage gegen die "geschlossenen Gesellschaften" wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen!
Der Anwalt wollte erreichen, dass das Rauchverbot auch auf "geschlossene Gesellschaften" ausgedehnt wird, weshalb er ein Normenkontrollverfahren beantragt hat. Sein Ziel war es, dass die Vollzugshinweise mit der Ausnahme vom Rauchverbot bei "geschlossenen Gesellschaften" für ungültig erklärt werden.
Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt, da:
Zum Rauchverbot in Gaststätten – Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz
Mit Beschluss vom 18. August 2010 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz selbst keine Rechtsnorm sind. Sie können deshalb nicht in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellt werden.
(Auszug aus der Pressemitteilung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18.8.2010)
Gegen diesen Beschluss des Gerichts können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden!
Das Ergebnis dieser Entscheidung des Gerichts ist somit:
Bei "geschlossenen Gesellschaften" darf nach wie vor geraucht werden! Voraussetzung ist natürlich, dass die Vollzugshinweise eingehalten werden und der Wirt damit einverstanden ist. Jeder Wirt, der bei "geschlossenen Gesellschaften" rauchen lässt, befindet sich somit rechtlich auf der absolut sicheren Seite!
Wenn von "Pro-Rauchfrei" hier etwas anderes behauptet wird, dann ist dies schlichtweg f a l s c h, denn die Ausnahme vom Rauchverbot bei geschlossenen Gesellschaften begründet sich u.a. aus einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts.
Und eine höhere gerichtliche Instanz gibt es nicht in Bayern!