Pressegespräch am 6.8.10 im Asam-Schlössl

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"Fairness für Raucher" hat am 6.8.10 im Asam-Schlössl zum Pressegepräch eingeladen. Die Einladung an Presse und Fernsehen erfolgte im Rahmen einer "geschlossenen Gesellschaft", d.h. die Eingeladenen  wurden um Teilnahmebestätigung gebeten.


Sinn und Zweck der Einladung war es, aufzuzeigen, dass bei "geschlossenen Gesellschaften" geraucht werden darf und dies eine völlig normale und vom Gesetzgeber auch erlaubte Handlung darstellt. Grundlage dafür ist u.a. ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts, das Bundesgaststättengesetz und der private Charakter von "geschlossenen Gesellschaften".

Einen Auszug aus dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichts und die darauf aufbauenden Vollzugshinweise des Gesundheitsministeriums haben wir bereits auf diese Seite veröffentlicht.

Zum Thema Stellung bezogen haben PAUL MOOSER, Initiator von "Fairness für Raucher", HEINRICH KOHLHUBER, Pressesprecher von FFR, KARL KARGL, Disco-Betreiber aus Miesbach und der Schauspieler MAX TIDOF.

Die geladenen Pressevertreter erhielten alle Auszüge aus dem Urteil, die Vollzugshinweise und einige Definitionen von "geschlossenen Gesellschaften".

Paul Mooser und Heinrich Kohlhuber wiesen darauf hin, dass die "geschlossenen Gesellschaften" voraussichtlich zunehmen werden, woran aber grundsätzlich nichts auszusetzen sei, vorausgesetzt natürlich, dass die Vollzugshinweise eingehalten werden.

Die Frage, wie "geschlossene Gesellschaften" definiert werden, ergibt sich aus den Vollzugshinweisen. Die Presse wurde zusätzlich auch über die Feststellung von Herr Dr. Blume-Beyerel, Chef des KVR in München, informiert:

"... Im Grunde genommen weiß doch jeder Wirt und auch jeder Gast, was eine geschlossene Gesellschaft ist, die Verunsicherung ist ja erst durch die zahlreichen Umgehungsversuche in den letzten zwei Jahren eingetreten. Sollten Grenzfälle auftreten, müssen wir sowieso jeweils im Einzelfall entscheiden."

Dr. Blume-Beyerle

Dieser Feststellung ist im Prinzip nichts hinzuzufügen. Nachstehend haben wir trotzdem noch einige Definitionen von "geschlossenen Gesellschaften" aufgeführt, die prinzipiell alle in die gleiche Richtung gehen.

"Fairness für Raucher" bedankt sich bei Presse und Fernsehen für die Teilnahme am Pressegespräch und bittet um eine informative Berichterstattung.

Im Fernsehen wird voraussichtlich der Sendung "Report" in ein oder zwei Wochen über unser Pressegespräch berichtet. Die Links zu den bereits erschienenen Presseberichten finden Sie hier:

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www.abendzeitung.de/muenchen/204103

www.ad-hoc-news.de/raucher-suchen-nach-luecken--/de/News/21532126

www.charivari.fm/index.php

Das Fernsehen hat in der Sendung  "Report" berichtet.  Hier der Link zur Aufzeichnung:

blog.br-online.de/report-muenchen/2010/08/16/raucherzoff-in-deutschland.html

Und jetzt noch einige Definitionen von "geschlossenen Gesellschaften", die in der Presse, aber auch im Internet zu finden sind:

  • „In geschlossenen Gesellschaften dürfe in Gaststätten grundsätzlich geraucht werden - auch in Bayern, erläutert Birgit Schmidt am Busch, Juristin und Akademische Direktorin an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung und dem Bundesgaststättengesetz, auf dessen Gaststätten-Begriff das bayerische Gesetz des erfolgreichen Volksbegehrens ausdrücklich Bezug nehme. Private Partys und geschlossene Gesellschaften in Lokalen gelten demnach nicht als Gaststättenbetrieb. Allerdings sei der Begriff der geschlossenen Gesellschaft sehr, sehr eng auszulegen, so dass sich da sicher kein Schlupfloch für Gastwirte auftue, betont die Expertin. Geschlossene Gesellschaften könnten Hochzeiten, Trauerfeiern oder andere private Feste sein. "Es geht da nur um wirkliche private Feste und Veranstaltungen. Der Kreis der Teilnehmer muss dabei im Voraus und individualisiert feststehen." 

Quelle: Jürgen Balthasar, dpa

  • Eine geschlossene Gesellschaft setzt einen festen und nicht durch Dritte erweiterbaren Personenkreis voraus, der in einem abgetrennten Raum oder in der gesamten Gaststätte eine Geburtstags-/ Hochzeits-/ Weihnachts-/ Betriebsfeier etc. durchführt. Gehen Mitglieder eines Kegelvereins in der von der Gaststätte räumlich abgetrennten Kegelbahn ihrem Hobby nach, so bildet auch dieser Personenkreis eine geschlossene Gesellschaft, wenn daran nur Vereinsmitglieder oder geladene Gäste teilnehmen dürfen (Gästeliste!). Hier gelten für Gaststätten und Vereinsheime dieselben Voraussetzungen. Vereinsheime sind grundsätzlich keine öffentlichen Gebäude, auch wenn sie staatliche Zuschüsse erhalten. Es kommt beim Rauchverbot allein darauf an, ob die Vereinsheime öffentlich zugänglich sind, d. h. ob Nichtmitglieder Zugang haben. In Einzelfällen kann es durchaus sinnvoll sein, dass der Wirt die Gründung eines Vereins durch seinen Stammtisch anregt. Ein solcher von Gästen gegründeter Verein kann dann auch problemlos als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

Quelle:http://www.dehogabayern.de/fileadmin/USERFILES/PDF/Information_Beratung/BHG-Info/info_rauchverbot2007.pdf

  • Unter einer geschlossenen Gesellschaft versteht man in der Gastronomie die Buchung aller Räume, bei der der Veranstalter darüber entscheidet, wer Zugang hat. Persönliche Beziehungen zwischen dem Veranstalter und den Gästen, etwa familiäre Bande, Arbeitsverhältnisse oder Vereinsmitgliedschaften sind nicht maßgebend. Auch „öffentliche Versammlungen" wie Parteiveranstaltungen und Podiumsdiskussionen können geschlossene Gesellschaften sein. Konzertveranstaltungen oder „After-Work-Parties" zählen in der Regel nicht darunter. Nur dann, wenn die geschlossene Gesellschaft die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insoweit räumlich vollständig ausgeschlossen ist, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, NRW