Die Vollzugshinweise sind veröffentlicht!

Das Gesundheitsministerium hat die Vollzugshinweise zu dem ab 1.8.2010 geltenden totalen Rauchverbot in Bayern veröffentlicht.


Wie nicht anderes zu erwarten, gilt in fast allen öffentlichen Einrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Gaststätten usw. ab dem 1.8.2010 ein totales Rauchverbot. Die einzige Ausnahme sind die "geschlossenen Gesellschaften", da diese als private Veranstaltungen angesehen werden, da sie nicht öffentlich zugänglich sind.

Der entsprechende Absatz in den Vollzugshinweisen des Gesundheitsministeriums lautet wie folgt:

... Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Diese Passage wurde in enger Anlehnung an ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtes formuliert, das am 25.6.2010, also kurz vor dem Volksentscheid, veröffentlicht wurde. Das Gericht hat in diesem Urteil eine Klage gegen das totale, aber auch das geänderte Rauchverbot, in fast allen Punkten abgewiesen.

Die einzige Ausnahme vom Verbot sind die "geschlossenen Gesellschaften". Bei solchen Veranstaltungen dürfe nach wie vor geraucht werden. Das Bayerische Verfassungsgericht hat dies wie folgt begründet:


Bayerisches Verfassungsgericht: Urteil vom 25.6.2010

3. Eine Verletzung des Art. 114 Abs. 1 BV (Gründung von Vereinen) scheidet ebenfalls aus.  Der Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen nicht berührt. Die Vereinigungsfreiheit gewährleistet als individuelles Freiheitsrecht das Recht, einen Verein zu gründen, einem Verein beizutreten und sich in einem Verein zu betätigen. Darüber hinaus schützt sie als kollektives Freiheitsrecht das Entstehen und Bestehen eines Vereins (vgl. VerfGH vom 21.3.1989 = VerfGH 42, 34/38). In diese Rechte greift das Rauchverbot nicht ein und zwar auch nicht, soweit Rauchervereine betroffen sind. Denn es gilt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Vereinen nur in Bezug auf öffentlich zugängliche, also nicht allein Vereinsmitgliedern vorbehaltene, rein vereinsinterne Veranstaltungen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmung unter Heranziehung der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 16/954 S. 4). Zwar hat der Gesetzgeber den die betroffenen Einrichtungen näher umschreibenden Zusatz „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 gestrichen. Die Streichung ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfolgt, um das Rauchverbot auf nicht öffentliche, so genannte geschlossene Veranstaltungen auszudehnen. Damit soll vielmehr ausschließlich die Gründung so genannter Raucherclubs verhindert werden, wie sie in der Vollzugspraxis der ursprünglichen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes im Bereich der Gastronomie sowie der Kultur- und Freizeiteinrichtungen (insbesondere in gewerblichen Spielhallen) entstanden sind.

Vom Rauchverbot ausgenommen sind demnach die echten geschlossenen Gesellschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind, sondern dass nur im Vorhinein ganz bestimmten – also nicht beliebig wechselnden – Einzelpersonen Zutritt gewährt wird. Bei einer geschlossenen Gesellschaft müssen der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitglieder jederzeit individualisiert feststehen (vgl. Nr. 1 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Nichtraucherschutz in Bayern, http://www.stmug.bayern.de). Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte. Die Annahme des Antragstellers, dass selbst Rauchervereine vom Rauchverbot erfasst seien, ist daher unzutreffend."

Weitere Erläuterungen zu diesem Urteil bzw. den Vollzugshinweisen folgen in Kürze.

Paul Mooser